Der betroffene Journalist
betreibt im Internet ein sog. "Blaulicht-Portal" und
war im August vergangenen Jahres wegen desselben Delikts und
wegen übler Nachrede gegen einen ehemaligen Praktikanten vom
Amtsgericht Memmingen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt worden (das Funkmagazin berichtete). Gegen das Urteil des
Amtsgerichts hatten sowohl der Betroffene als auch die
Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Im jetzigen
Berufungsverfahren wurde der Journalist vom ursprünglichen
Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Das Gericht sah es
jedoch als erwiesen an, dass er analoge Alarmierungsmeldungen des
örtlichen BOS-Funks empfangen und ausgewertet hatte.
Weil der Angeklagte bereits
etliche Vorstrafen wegen verschiedener Delikte aufwies, befand
das Gericht, dass eine Geld- oder Bewährungsstrafe nicht mehr
möglich ist.
Anmerkung der
FUNKMAGAZIN-Red.:
Verstöße gegen das in §
89 TKG festgelegte
"Abhörverbot" stellen nach wie vor eine Straftat
dar - nicht (wie manchmal fälschlich angenommen wird)
"nur" eine Ordnungswidrigkeit. Seit einer Gesetzesänderung
im November 2016 fallen unter den Begriff
des "Abhörens" nicht nur Sprachaussendungen, sondern
auch nonverbale Aussendungen wie Datenfunk.